General terms and conditions of the company Wassermann Dental-Maschinen GmbH
§ 1: Allgemeines
(1)
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sowie für gleich wie geartete Leistungen und Verträge.
(2)
1 Entgegenstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Auftragsbestätigungen des Bestellers gelten nachrangig und sind ausschließlich dann für den Auftragnehmer verbindlich, wenn ihnen ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form iSd § 126 lit. a BGB zugestimmt wird; andernfalls gelten sie als zurückgewiesen.
2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn eine Lieferung in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Bestellers ausgeführt wird.
(3)
1 Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2 Einmal vom Auftraggeber anerkannt, gelten sie ebenso für alle weiteren Aufträge sowie für den Rechtsnachfolger des Auftraggebers, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
§ 2: Angebote und Vertragsabschluß; Auftragsbestätigung
(1)
1 Die Angebote des Auftragnehmers, auch in Prospekten und Anzeigen, sind einschließlich der darin enthaltenen Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
2 Die zu dem Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann maßgeblich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2)
Alle Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum, insbesondere auf Schreib- oder Rechenfehlern, beruhen, verpflichten den Auftragnehmer nicht.
(3)
1 Mündlich oder telefonisch vom Besteller erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn vom Auftragnehmer der Auftrag schriftlich bestätigt wird und der Besteller dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.
2 Unbedeutende Konstruktions-, Material-, Farb- und Formänderungen behält sich der Auftragnehmer bis zur Lieferung vor.
(4)
1 Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen und Muster dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich ohne Zurückbehaltung von Kopien zurückzugeben.
2 Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich und mit namentlicher Benennung des Dritten zugestimmt hat.
3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3: Preise und Preisänderungen; Anzahlungen; Verpackung; Entsorgung
(1)
1 Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk Hamburg und schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein, sie ist gesondert in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe auszuweisen.
2 Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung.
3 Etwaige nachträgliche gesetzliche Änderungen werden entsprechend der gesetzlichen Regelung nachbelastet oder rückvergütet.
(2)
1 Liegen zwischen Vertragsabschluß und tatsächlichem Lieferdatum mehr als 3 Monate, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise.
2 Übersteigen die letztgenannten die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
(3)
Vorauszahlungen sind als Anzahlungen zu verstehen und werden auf den Verkaufspreis angerechnet.
(4)
1 Die Preise enthalten nicht die Kosten für Verpackung und Fracht.
2 Verpackungskosten werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, mit dem Selbstkostenpreis berechnet.
3 Zurückgenommen wird die Verpackung ausschließlich sortenrein sortiert.
4 Rücksendekosten von Transportverpackungen trägt der Besteller.
(5)
Ein Abzug vom Rechnungsbetrag für die Entsorgung der vom Kunden nicht zurückgegebenen Verpackung ist unzulässig; anfallende Entsorgungskosten sind in der Konditionierung bereits berücksichtigt und dürfen dem Auftragnehmer aus diesem Grunde nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
(6)
Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter EUR 50,- behalten wir uns vor, einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von EUR 10,- zu berechnen.
§ 4: Rücksendungen
(1)
1 Sofern sich der Auftragnehmer mit einer Rücksendung von bestellten, jedoch nicht benötigten, fabrikneuen und mangelfreien Waren im voraus schriftlich einverstanden erklärt hat, erfolgt die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
2 Kaufdatum, Rechnungsnummer sowie Grund der Rücksendung sind auf dem Rücklieferungsantrag anzugeben.
3 Die Rücknahme von Liefergegenständen, die vom Besteller verändert oder beschädigt wurden oder sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden, ist ausgeschlossen.
(2)
1 Der Rechnungswert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr wird dem Besteller gutgeschrieben.
2 Bei einem Rücksendungswert unter EUR 50,- netto erfolgt keine Gutschrift.
3 Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Waren mit einem Nettowert bis EUR 250,- = 20 %, mit einem Nettowarenwert über EUR 250,- = 10 %.
§ 5: Lieferfristen; Umfang der Leistungen
(1)
1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Liefertermine oder -fristen.
2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der geschuldete Gegenstand das Werk verlassen oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(2)
1 Der Auftragnehmer hat Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung nur bei in seinem Leistungsbereich liegender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten.
2 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt und mindestens einen Monat zu betragen hat.
3 Setzt der Besteller dem Auftragnehmer, nachdem dieser in Verzug geraten ist, eine solche angemessene Nachfrist, so ist der Besteller nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er selbst seinen vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen ist.
4 Die Erklärung des Rücktritts hat unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erfolgen.
(3)
1 Ist die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungspflicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Liefer- oder Leistungspflicht angemessen verlängert.
2 Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Besteller ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden kann.
3 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen öffentlicher Gewalt, Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskonflikte, Mangel an geeigneten Materialien, Maschinenschaden oder sonstige Betriebsstörungen, auch in den Zulieferbetrieben des Auftragnehmers, Naturereignisse oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
(4)
Der Auftragnehmer ist in angemessenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6: Handeln von Vertretern
Jeder Auftrag, der direkt oder durch Vermittlung eines unserer Vertreter erteilt wurde, gilt erst durch unsere schriftliche Bestätigung als angenommen.
§ 7: Versand und Gefahrübergang; Rügeobliegenheit
(1)
1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist.
2 Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
(2)
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und diesem gesondert in Rechnung gestellt; in allen anderen Fällen erfolgt der Versand unversichert.
(3)
1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen; etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2 Die Obliegenheiten des § 377 des Handelsgesetzbuchs gelten mit der Maßgabe, dass der Besteller, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren, und der Besteller, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 4 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen hat, in jedem Fall aber vor Ingebrauchnahme.
3 Transportschäden sind innerhalb von 2 Werktagen nach Übergabe der Lieferung fernmündlich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen.
(4)
1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Lieferungen an andere Adressen für Rechnung des Bestellers auszuführen.
2 Ist eine solche Lieferung dennoch schriftlich vereinbart worden, so gelten derartige Sendungen mit dem Versand ab Werk als ordnungsgemäß geliefert.
§ 8: Mängelhaftung des Auftragnehmers
(1)
1 Der Auftragnehmer hat bei Mängeln am Liefergegenstand nach seiner Wahl Nacherfüllung oder Neulieferung auf seine Kosten vorzunehmen.
2 Die weitergehende gesetzliche Gewährleistung im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung bleibt unberührt.
3 Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen bzw. Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftragnehmers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(2)
1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Sache - gleich aus welchem Rechtsgrund - beginnt mit Übergabe der Lieferung an den Besteller und beträgt 1 Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
2 Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3)
1 Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände.
2 Bei Verbrauchern gilt für diese eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
3 Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
(4)
1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen - insbesondere im Rahmen von Nachbestellungen - stellen keinen Mangel dar, es sei denn, die absolute Einhaltung ist ausdrücklich vereinbart worden.
3 Farbtonabweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(5)
Bei Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Vornahme von Veränderungen an der Lieferung, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, sowie bei unsachgemäßer Behandlung oder Überlastung oder Vornahme von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Dritte entfallen Ansprüche des Bestellers.
(6)
1 Eine normale Abnutzung begründet keine Mangelhaftigkeit; dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
2 Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
3 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung und Abbildungen in Katalogen oder Prospekten stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4 Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind benutzte Bürstenspindeln, Schleifscheiben, Glühbirnen, Heizkörper sowie andere Werkzeuge und Teile, die einer der Gebrauchszeit entsprechenden Abnutzung unterliegen.
§ 9: Haftungsbegrenzung
(1)
Soweit vorstehend nicht anderes geregelt worden ist, ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen; in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
1 Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers sowie für etwaige Folgeschäden, die ihm oder den Vertragspartnern des Bestellers infolge einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Sache entstehen.
2 Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 Satz 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung; sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3)
1 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.
2 Sie gilt ferner nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder aufgrund einer von dem Auftragnehmer erteilten Garantie geltend gemacht werden.
(4)
1 Schließlich gilt die Freizeichnung nicht, soweit der Auftragnehmer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
2 In diesem Falle ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5)
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach den §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden.
(6)
1 Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 4 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klagweise geltend gemacht werden.
2 Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren ist eingeleitet.
§ 10: Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen nebst etwaigen Zinsen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
(2)
1 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken oder zur Sicherheit zu übereignen
(3)
1 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden.
2 In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
3 Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber dem Abnehmer seinerseits das Eigentum zu unseren Gunsten ausdrücklich vorzubehalten.
4 Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Auftragnehmer ab.
5 Demgemäß sind Zahlungen, die beim Händler auf die abgetretene Forderung eingehen, zu unserer Verfügung gesondert zu verwahren.
6 Dies gilt auch bei Lieferung des Auftragnehmers auf Wunsch des Bestellers direkt an Dritte.
(4)
1 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenständen herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
2 Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
(5)
1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu pfänden; eine solche Pfändung gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.
2 Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung aller offenen Saldoforderungen.
(6)
Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Vertragspartner erforderlichen Unterlagen auszuhändigen bzw. Auskünfte zu erteilen.
§ 11: Zahlung; Verzugsregelungen
(1)
1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Zahlungen nach dem Rechnungsdatum sofort fällig; Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
2 Berechnungen von Dienstleistungen (Reparatur- und anderen Lohnarbeiten), Ersatzteile sind innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar.
3 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 20 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er die Rechnung nicht beglichen hat.
4 Verursacht der Besteller Lieferverzug, so tritt Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein.
(2)
1 Dies gilt auch, wenn der Besteller die Lieferung zu dem verbindlich vereinbarten Termin oder, wenn ein Termin nicht verbindlich vereinbart ist, nach einer eine angemessene Zeit vorher durch den Auftragnehmer erfolgten Ankündigung nicht annimmt.
2 Die dem Auftragnehmer durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehenden Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände hat der Besteller dem Auftragnehmer zu ersetzen.
3 Wärend des Verzugs ist der Auftragnehmer zur Ausführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet.
(3)
1 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
2 Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
3 Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(4)
1 Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
2 Selbiges gilt, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon erlangt, dass der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt.
3 Zudem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die weitere Belieferung auszusetzen bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge oder vom Vertrage zurückzutreten.
(5)
Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(6)
1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.
2 Der Auftragnehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren.
3 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7)
1 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von dem Besteller, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, zu berechnen.
2 Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gilt selbiges mit der Verpflichtung zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basissatz.
3 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Auftragnehmers bleibt vorbehalten.
(8)
Die Zurückhaltung der fälligen Zahlungen sowie die Aufrechnung seitens des Bestellers mit etwaigen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder vom Auftragnehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
§ 12: Kostenvoranschläge
(1)
Für Sonderanfertigungen und Reparaturen können seitens unserer Kunden nur Kostenvoranschläge verlangt werden, wenn die zu erwartende Höhe der Kosten 50 % des Neuwertes, zumindest jedoch EUR 125,- netto übersteigt (ohne Versand-, Verpackungs- und Händlerkosten).
(2)
Sofern ein Kostenvoranschlag erstellt wurde und anschließend eine Ablehnung der Durchführung seitens des Kunden erfolgt, behält der Auftragnehmer sich vor, einen Verwaltungskostenanteil von EUR 80,- zu belasten; Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rücksendung der Ware in unrepariertem Zustand begehrt wird.
§ 13: Exportverbot
Unsere Erzeugnisse dürfen nicht aus dem Land, in welches wir geliefert haben, exportiert werden.
§ 14: Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass persönliche Daten seiner Bestellung elektronisch gespeichert und für die Zwecke der Geschäftsbeziehung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden.
§ 15: Allgemeine Bedingungen für den e-Commerce
(1)
1 Hinsichtlich des Vertragsschlusses gelten die unter § 2 aufgeführten Bedingungen, jedoch mit der Maßgabe, dass Textform i.S.d. §126 lit. b BGB vereinbart wird.
2 Demnach sind Angebot und Annahme auch per E-Mail möglich.
3 Ein Vertrag kommt nur in deutscher Sprache zustande.
(2)
1 Im Rahmen unserer elektronischen Bestellformulare hat der Besteller jederzeit die Möglichkeit, seine Eingaben zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern.
2 Die Überprüfungspflicht obliegt dem Besteller, besondere Hinweise seitens des Auftragnehmers werden nicht erteilt.
3 Der Auftragnehmer erteilt dem Besteller keine Informationen hinsichtlich der einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluß führen.
4 Die von dem Besteller aufgegebene Bestellung (Vertragstext) wird bei dem Auftragnehmer 8 Wochen gespeichert.
(3)
Die vorstehenden Bedingungen gelten ausschließlich im B2B-Commerce.
§ 16: Änderungsvorbehalt
Mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 17: Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit
(1)
1 Erfüllungsort ist Hamburg.
2 Ist der Besteller Vollkaufmann iSd § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(2)
Für die vorstehenden Geschäftsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3)
1 Im Falle der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einer in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Besteller nicht berührt.
2 In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsklausel in rechtlicher Weise möglichst nahe kommt.
3 Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.